Für den Inhalt verantwortlich
Elisabeth Pendl
Quellenstrasse 27/38/15
1100 Wien
Telefon: 01/913 33 45
Produktion
Absbergasse 27/9/12
1100 Wien
Einzelunternehmen
LG Handel mit Computern und Bürosystemen
FG Druck, Drucker nach einfachen Verfahren
Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften
Anwendbare Rechtsvorschriften sind die Österreichische Gewerbeordnung.
www.ris.bka.gv.at
Handelsgericht Wien
Kammer/Berufsverband
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich
Zuständige Aufsichtsbehörden
Gewerbebehörde: Magistrat Wien
Homepage: www.e-pendl.at
e-mail: office@e-pendl.at
Bankverbindung
Erste Bank
IBAN: AT 2720 1110 0003 4434 69
BIC: GIBAATWWXXX
UID-Nr.: ATU 46877704
A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
1 . Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit a u s g e s c h l o s s e n . Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. L i e f e r u n g
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, daß der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen .
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als A b l i e f e r u n g .
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers .
3. P r e i s e
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung, Lieferung, gesetzliche Urheberrechtsabgabe und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
4 . L i e f e r t e r m i n e
Der Auftraggeber ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 30-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen v e r p f l i c h t e t .
5. Z a h l u n g
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten, sowie Zinsen von 1% p. M. als vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fälligzustellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gew.hrleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. E i g e n t u m s r e c h t
6.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
7. G a r a n t i e
7.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluß eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes R e c h t s g e s c h ä f t .
7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.4 Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem Technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des G a r a n t i e o b j e k t e s .
7.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, daß der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6 Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gew.hrleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
8. G e w ä h r l e i s t u n g u n d H a f t u n g
8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen.Bei termingerechter und gerechtfertigter M.ngelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer hält 12 Monate Gewährleistung. Verschleißteile, die durch normalen Gebrauch defekt werden, sowie Arbeits- und Wegzeiten sind ausdrücklich aus der Gewährleistung ausgenommen.
8.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8.4 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9. S o f t w a r e – L e i s t u n g e n
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
10. V o r b e r e i t u n g d e s A u f s t e l l u n g s o r t e s
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.
11. E r f ü l l u n g s o r t, G e r i c h t s s t a n d, a n w e n d b a r e s R e c h t
11.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen und des UN‑Kaufrechts.
11.2 Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Als Ge‑richtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Wien 1 verein‑bart. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die beklagte Partei an ihrem ordentlichen Ge‑schäftssitz zu klagen.